Neustadt a. d. W. (ots)
Bieten Arbeitgebende ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, ist das Ganze steuerfrei. Jedenfalls wenn der oder die Arbeitgebende diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Aber auch Erstattungen für das Laden an anderer Stelle können für Arbeitnehmende unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) kennt die Details.
Kostenloses Laden auf dem Betriebsgelände
Die Mehrzahl der Autos auf deutschen Straßen haben zwar einen Verbrennungsmotor, doch die Anzahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge steigt kontinuierlich. Laut Deutschlandatlas, einer Informationsplattform mehrerer Bundesministerien, waren zum 1. Januar 2025 rund 1,65 Millionen Elektro-Pkw zugelassen. Damit hat sich deren Anzahl innerhalb von vier Jahren mehr als verfünffacht. Dazu kamen fast doppelt so viele Hybridfahrzeuge.
Laut Kraftfahrt-Bundesamt wurden alleine im Juni 2025 mehr als 47.000 E-Autos und fast 26.000 Plug-in-Hybrid-Autos neu zugelassen. Wer solche Fahrzeuge besitzt, muss diese regelmäßig aufladen. Nicht wenige Unternehmen verfügen über Ladesäulen auf dem Betriebsgelände, die Mitarbeitende kostenfrei oder zumindest vergünstigt nutzen dürfen. Dieser Benefit ist sowohl für Dienstfahrzeuge als auch für private Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerfrei. Das gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der oder des Arbeitgebenden sowie von verbundenen Unternehmen.
Kostenloses Laden außerhalb des Betriebsgeländes
Aber auch für bestimmte Vorrichtungen außerhalb des Betriebsgeländes kann eine Steuerbefreiung beim Aufladen privater Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten. Nämlich dann, wenn Arbeitnehmende auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und die Arbeitgebenden die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernehmen. Oder wenn Arbeitgebende ein Grundstück oder eine Immobilie gemietet haben, wo Ladevorrichtungen vorhanden sind, die die Beschäftigten nutzen dürfen und die Arbeitgebenden die Kosten dafür unmittelbar tragen. Für den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin gilt dies allerdings als unentgeltliche Wertabgabe und unterliegt für sie somit der Umsatzsteuerpflicht.
Wichtig: Erhalten Arbeitnehmende von ihrem Unternehmen finanzielle Zuwendungen für das Aufladen eines privaten E-Autos oder Hybridfahrzeugs zu Hause, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss dementsprechend versteuert werden.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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