Laut der Pressemitteilung des EuGH vom 16.03.2023 stellt der EuGH-Generalanwalt fest, dass die Schufa Holding AG den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz nur solange speichern darf, wie er auch im Schuldnerverzeichnis gespeichert wird. Im Klartext heißt das, dass die Schufa den Eintrag bereits nach Ablauf von 6 Monaten löschen muss. Bisherige Praxis der Schufa ist es, den Eintrag für einen Zeitraum von 3 Jahren zu speichern, was für die Betroffenen regelmäßig zu erheblichen Einschränkungen in der privaten und beruflichen Lebensgestaltung führt, diese teilweise gar unmöglich...
Vor dem Europäischen Gerichthof deutet sich eine Entwicklung an, die den Betroffenen Hoffnung macht. Der EuGH-Generalanwalt stellt in seinen Schlussanträgen fest, dass die Schufa den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz bereits nach einem Zeitraum von 6 Monaten löschen muss. Bisher hat die Schufa diesen Eintrag für ganze 3 Jahre gespeichert. Diese überlange Speicherdauer hat das Leben der Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Mit einer negativen Schufa konnten diese weder eine neue Wohnung anmieten noch einen Kredit aufnehmen.
Im Grunde hat der EuGH-Generalanwalt die Ausführungen des OLG Schleswig in...
Restschuldbefreiung
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